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Datenschutz

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Nr. 383 b der
RHEIN-MAIN-BAUGERÄTE GmbH & Co.  KG

1. Angebot
Unsere Angebote und Preise sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Grundsätzlich ist Grundlage eines Kaufvertrages eine schriftliche Auftragsbestätigung. Die Auftragsbestätigung kann allerdings durch unsere Rechnung ersetzt werden. Lauf- und Lieferbedingungen des Käufers binden uns nicht. Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen oder irgendwelche technischen Angaben in unseren Prospekten, bzw. Drucksachen sind für uns nicht verbindlich.

2. Lieferzeit:
Von uns angegebene Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich. Wir behalten uns ausdrücklich in allen Fällen Liefermöglichkeit vor. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstanden sind.

3. Preise:
Unsere Preise basieren auf den Kostenverhältnissen zur Zeit der Angebotsabgabe, und zwar ab Werk, unfrei. Sollten diese bis zur Erfüllung des Auftrages eine Veränderung erfahren, so behalten wir uns eine entsprechende Benachrichtigung des Abschlusspreises vor.

4. Zahlung:
Waren-, Dienstleistungs- bzw. Mietrechnungen sind sofort netto zahlbar. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechnen wir ab dem 31. Tag gem. § 288 BGB 8% Zinsen über dem jeweiligen Basiszins. Schecks und Wechsel werden lediglich erfüllungshalber angenommen, und zwar für uns diskont- und spesenfrei. Sie gelten erst nach Einlösung und Gutschrift des Gegenwertes auf unseren Konten als Zahlung. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnungen gegen etwaige von uns bestrittene Gegenansprüche ist ausgeschlossen. Unsere Vertreter sind zum Inkasso ohne ausdrückliche schriftliche Inkassovollmacht unsererseits nicht berechtigt.

5. Abtretung:
Der Besteller kann nur mit unserer schriftlichen Genehmigung Ansprüche gegen uns abtreten.

6. Versand, Lieferung, Abnahme und Gefahrtragung:
Wir sind zur Teillieferung berechtigt. Mit der Übergabe an den Käufer, Spediteur, Frachtführer oder dergleichen geht die Gefahr auf den Käufer über. Zur Transportversicherung sind wir nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers verpflichtet. Wird eine Ware vom Besteller/Käufer ohne wichtigen Grund nicht übernommen, so ist er verpflichtet, an uns, unbeschadet unserer Möglichkeit, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, eine Pauschalentschädigung, bezogen auf den Kaufpreis, in Höhe von 15 % ohne Schadensnachweis zu zahlen, es sei denn, er weist nach, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist. Abrufaufträge werden von uns längstens 3 Monate zurückgestellt. Wir sind berechtigt, nach Ablauf dieser Frist ohne vorherige Mahnung oder Benachrichtigung die Lieferung dann durchzuführen. Bei Nichtannahme und erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten 14-tägigen Nachfrist sind wir berechtigt, ohne weitere Abmahnungen vom Vertrag fristlos zurückzutreten und Schadensersatz wie vorstehend zu verlangen. Wir können darüber hinaus frei über die nicht abgenommene Ware verfügen. Maschinen, die auf Abruf gekauft oder zur Reparatur übernommen werden, lagern auf Gefahr des Käufers oder des Auftraggebers. Bei Reparaturen, die in unserer Werkstatt durchgeführt werden, übernehmen wir für die An- und Ablieferung keine Gewähr, auch wenn diese durch unsere LKW´s erfolgen sollte, es sei denn, es liegt auf unserer Seite Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

7. Gewährleistung:
Gewährleistungsansprüche jeder Art verjähren innerhalb von 12 Monaten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, soweit die gelieferte Ware einen Sachmangel aufweist, diesen innerhalb von 8 Tagen schriftlich zu rügen. Im Übrigen gelten die §§ 377, 378 HGB. Wird die Rügefrist nicht eingehalten, ist jeder Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen. Schäden, die infolge unsachgemäßer Behandlung oder durch natürliche Abnutzung entstehen oder entstanden sind, stellen keinen Sachmangel dar. Hierfür ist jegliche Haftung ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand bestehen oder dort selbst entstanden sind (so genannter Mangelfolgeschaden) besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit oder des Lebens, bzw. für den Fall, dass wir den Mangel arglistig verschwiegen oder dessen Abwesenheit garantiert haben. Gebrauchte Geräte und Maschinen werden verkauft wie besichtigt unter Ausschluss jeder Gewährleistung.

8. Eigentumsvorbehalt:
Das Eigentum der gelieferten Sache bleibt solange uns vorbehalten, bis sämtliche offen stehenden Forderungen gegen den Käufer ausgeglichen sind. Dies betrifft alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten uns gegenüber. Veräußert oder verarbeitet der Käufer die Ware weiter, tritt anstelle des Eigentumsanspruchs die Forderung gegenüber dem Käufer, die insoweit schon jetzt abgetreten wird. Etwaige Zugriffe von Dritten auf die von uns gelieferte Ware, insbesondere Pfändungen, sind uns unverzüglich mitzuteilen. Der Schaden, der durch die Nichtmitteilung entsteht, wird dem Käufer aufgegeben. Dies betrifft auch Gerichts- und Anwaltskosten. Sämtliche gelieferte Baumaschinen und Baugeräte, die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegen, sind vom Käufer gegen jeden versicherbaren Schaden zu versichern.

9. Leistungsstörungen, Sicherstellungen und Verwertung:
Wir sind berechtigt, die Geschäftsbeziehungen aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung abzubrechen, dies gilt insbesondere, wenn der Käufer mit der Zahlung trotz Fristsetzung ganz oder teilweise in Verzug gerät. Der jeweilige offen stehende Saldo ist ebenfalls dann in vollem
Umfang sofort fällig.

a) wenn der Verzugsbetrag mindestens dem zehntel Teil des offenen Saldos gleichkommt.

b) wenn sich die Vermögensverhältnisse des Käufers wesentlich verschlechtern, oder eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.

c) wenn der Käufer im Kaufvertrag unrichtige Angaben gemacht hat oder gegen Verpflichtungen, insbesondere aus Ziff. 7 dieser Bedingungen verstoßen hat.

d) wenn das Kaufobjekt, bzw. eventuell zusätzlich übereignete Kaufobjekte verloren gehen, erheblich beschädigt, zerstört, oder veräußert werden, oder etwa der Käufer gegenüber uns den Rücktritt vom Kaufvertrag oder Wandlung oder Minderung erklärt.

Wird dann der gesamte, noch offen stehende Saldo vorzeitig fällig, ist der Käufer auf Verlangen von uns verpflichtet, das Kaufobjekt sofort an uns oder an einen von uns beauftragten Dritten zwecks Sicherstellung herauszugeben. Darüber hinaus sind wir oder ein von uns beauftragter Dritter berechtigt, das Kaufobjekt abzuholen und zu diesem Zwecke die Geschäftsräume des Käufers, bzw. den Standort des Kaufobjektes zu betreten. Wir sind berechtigt, das Kaufobjekt und die anderen Sicherheiten nach unserem Ermessen zu verwerten, die Gutschrift über den
Verwertungserlös gilt als Rechnung im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes. Die Höhe der Entschädigung für Gebrauch- und Wertminderung des verwerteten Kaufobjektes kann von einem von uns gewählten Sachverständigen verbindlich für alle Beteiligten festgesetzt werden.

10. Gerichtsstand:
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Verbindlichkeiten ist grundsätzlich das Amtsgericht Frankfurt / Main.

11. Sonstiges:
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner vorstehender Vertragsbindungen bleiben die übrigen Bedingungen verbindlich.

12. AGB-Anwendbarkeit:
Ist der Käufer nicht Kaufmann im Sinne des Gesetzes, gelten die vorstehenden Bestimmungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Im Übrigen gilt das Gesetz.

RHEIN-MAIN-BAUGERÄTE
GmbH & Co. KG
Schmickstraße 39-43
60314 Frankfurt am Main

E-Mail: info@rmb.de